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Monika Burkard - Rechtsanwältin

 

 

Anschrift

 

Rechtsanwältin

Monika Burkard
Am Watschelweg 5
36100 Petersberg

 

Tel. 0661-6790342
Fax. 0661-6790339
E-Mail: info@ra-burkard.de

 

Insolvenzverfahren im Internet

Die Möglichkeit, die auf Grund der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, ist durch § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) für die Bundesländer geschaffen worden.

 

Unter dem folgenden Link können Sie in einer Suchmaske nach Insolvenzverfahren suchen:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl

 

Veröffentlicht sind hier nur die Daten von Insolvenzverfahren der folgenden Bundesländer:
 
Baden-Württemberg seit dem 01.12.2003
Bremen seit dem 27.10.2003
Hamburg seit dem 05.11.2003
Hessen seit dem 01.12.2003
Mecklenburg-Vorpommern seit dem 24.09.2003
Niedersachsen seit dem 01.01.2004
Nordrhein-Westfalen seit dem 01.07.2002
Rheinland-Pfalz seit dem 01.09.2003
Saarland seit dem 27.08.2003
 
Unter dieser Internetadresse sind ausschließlich öffentliche Bekanntmachungen zu finden, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Das sind zum Beispiel:
  • die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
  • der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
  • Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
  • Terminsbestimmungen
  • Ankündigung der Restschuldbefreiung
  • Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
Weitergehende Auskünfte zu einzelnen Verfahren sind weder über diese Webseite noch unmittelbar über das Justizministerium möglich. Wenden Sie sich bitte insoweit an das für den Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständige Insolvenzgericht.
Gleiches gilt, soweit - Ihrer Auffassung nach - hier eingestellte Daten fehlerhaft sein sollten.
 
Die Insolvenzgerichte unterliegen einer beschränkten Auskunftspflicht. Das bedeutet, dass Auskünfte zu einzelnen Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können:
  • Grundsätzlich können Auskünfte nur an Verfahrensbeteiligte erteilt werden.
  • Dritte Personen erhalten Auskünfte nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses.
  • Bei der Frage, welche Auskünfte im Einzelnen erteilt werden können, sind sowohl datenschutzrechtliche als auch schuldnerische Belange zu berücksichtigen.

 


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