Insolvenzverfahren im Internet
Die Möglichkeit, die auf Grund der Insolvenzordnung vorzunehmenden Bekanntmachungen im Internet zu veröffentlichen, ist durch § 9 Abs. 2 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677) für die Bundesländer geschaffen worden.
Unter dem folgenden Link können Sie in einer Suchmaske nach Insolvenzverfahren suchen:
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
Veröffentlicht sind hier nur die Daten von Insolvenzverfahren der folgenden Bundesländer:
Baden-Württemberg |
seit dem 01.12.2003 |
Bremen |
seit dem 27.10.2003 |
Hamburg |
seit dem 05.11.2003 |
Hessen |
seit dem 01.12.2003 |
Mecklenburg-Vorpommern |
seit dem 24.09.2003 |
Niedersachsen |
seit dem 01.01.2004 |
Nordrhein-Westfalen |
seit dem 01.07.2002 |
Rheinland-Pfalz |
seit dem 01.09.2003 |
Saarland |
seit dem 27.08.2003 |
Unter dieser Internetadresse sind ausschließlich öffentliche Bekanntmachungen zu finden, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist. Das sind zum Beispiel:
- die Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
- der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- die Entscheidung über die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens
- Beschlüsse über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters, Treuhänders und der Mitglieder des Gläubigerausschusses
- Terminsbestimmungen
- Ankündigung der Restschuldbefreiung
- Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung
Weitergehende Auskünfte zu einzelnen Verfahren sind weder über diese Webseite noch unmittelbar über das Justizministerium möglich. Wenden Sie sich bitte insoweit an das für den Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständige Insolvenzgericht.
Gleiches gilt, soweit - Ihrer Auffassung nach - hier eingestellte Daten fehlerhaft sein sollten.
Die Insolvenzgerichte unterliegen einer beschränkten Auskunftspflicht. Das bedeutet, dass Auskünfte zu einzelnen Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden können:
- Grundsätzlich können Auskünfte nur an Verfahrensbeteiligte erteilt werden.
- Dritte Personen erhalten Auskünfte nur bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses.
- Bei der Frage, welche Auskünfte im Einzelnen erteilt werden können, sind sowohl datenschutzrechtliche als auch schuldnerische Belange zu berücksichtigen.
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