Anschrift
Rechtsanwältin Monika Burkard
Tel. 0661-6790342 |
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt insbesondere, wenn er auf Internetseiten mit pornographischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Das Bundesarbeitsgericht leitet daraus jedoch kein allgemeines Recht auf Kündigung ab, sondern stellt auf die Einzelfallprüfung ab. Zu prüfen und abzuwägen sei jeweils, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und dabei seine Aufsichtspflicht verletzt habe, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden seien und ob durch das Aufrufen der pornographischen Seiten der Arbeitgeber einen Imageverlust erlitten haben könnte.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 7 Sa 1243/03).