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Rechtsanwältin Monika Burkard
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Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg v. 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05 (Landgericht Osnabrück, Az.: 12 O 2731/04)
Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt. Seine Willenserklärung kann der Anbieter nur im Wege der Anfechtung beseitigen.
Im vorliegenden Fall hatte der Anbieter die Auktion drei Tage vor Ende abgebrochen, mit dem Hinweis darauf, die Eigenschaften des eingestellten Gebrauchtwagens hätten sich geändert. Es seien Mängel und Vorschäden festgestellt worden. Der Bieter mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion höchsten Gebotes verlangte nun die Herausgabe des Fahrzeuges, alternativ die Differenz zwischen Gebot und Zeitwert des Fahrzeug als Schadensersatz. Diesem Anspruch gab das OLG Recht. Der Kläger erhielt die Differenz zwischen seinem Gebot 4500,50 € und dem vom Gericht ermittelten Zeitwert des Fahrzeuges 7.000 € zugesprochen.