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Rechtsanwältin Monika Burkard
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Behindertenparkplatz: Auf Dauer des Falschparkens kommt es nicht an
Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig freizuhalten.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Jena hin. Es machte deutlich, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug jederzeit abgeschleppt werden könne. Auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens komme es nicht an. Den den Abschleppvorgang anordnenden Hilfsbeamten könne ebenso wenig wie einem Parkplatz suchenden Behinderten ein Zuwarten zugemutet werden (OLG Jena, 4 U 965/04).